(1)
Die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages können beim Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung gemäß § 9 Nr. 6 über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung beantragen.
(2)
Der Antrag ist zulässig, wenn einer/eine der Antragsberechtigten Landesrecht
1.
wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung für nichtig hält oder
2.
für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Landes das Recht als unvereinbar mit der Verfassung nicht angewandt hat.