Im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes ist das Verfahren durch eine vom Verfassungsgerichtshof zu beschließende und im Amtsblatt zu veröffentlichende Geschäftsordnung zu regeln [1] .
§ 6
VerfGHGGeschäftsordnung
I. Teil Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit
Stand 2001-02-06