In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
§ 57
VerfGHGBegründung der Beschwerde
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 13 (Verfassungsbeschwerde)
Stand 2001-02-06