(1)
Die Landesregierung, der Landtag, eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete können beim Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf Änderung der Verfassung (Artikel 101 Abs. 3 der Verfassung) beantragen.
(2)
Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss angeben, aus welchem Grund der Änderungsantrag nach seiner/ihrer Auffassung den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates widerspricht.
(3)
Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 44 und 45 sinngemäß.