Jurafuchs

§ 41

VerfGHG
Beitritt zum Verfahren
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 5 (Organstreitigkeiten)
Stand 2001-02-06
(1)
Dem Antragsteller und dem Antragsgegner/Der Antragstellerin und der Antragsgegnerin können in jeder Lage des Verfahrens andere nach § 39 Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.
(2)
Der Verfassungsgerichtshof gibt von der Einleitung des Verfahrens dem Landtag und der Landesregierung Kenntnis.

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