(1)
Dem Antragsteller und dem Antragsgegner/Der Antragstellerin und der Antragsgegnerin können in jeder Lage des Verfahrens andere nach § 39 Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.
(2)
Der Verfassungsgerichtshof gibt von der Einleitung des Verfahrens dem Landtag und der Landesregierung Kenntnis.