Jurafuchs

§ 35

VerfGHG
Mündliche Verhandlung
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 (Minister- und Abgeordnetenanklage)
Stand 2001-02-06
(1)
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2)
Zur Verhandlung ist der/die Angeklagte zu laden. Dabei ist er/sie darauf hinzuweisen, dass ohne ihn/sie verhandelt werden kann, wenn er/sie unentschuldigt ausbleibt oder ohne ausreichenden Grund sich vorzeitig entfernt.
(3)
In der Verhandlung trägt zunächst der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin oder sein/ihr Beauftragter/seine/ihre Beauftragte die Anklage vor.
(4)
Sodann erhält der/die Angeklagte Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklären.
(5)
Hierauf findet die Beweisaufnahme statt.
(6)
Nach dem Schluss der Beweisaufnahme werden der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin oder sein/ihr Beauftragter/seine/ihre Beauftragte mit seinem/ihrem Antrag und der/die Angeklagte mit seiner/ihrer Verteidigung gehört. Der/Die Angeklagte hat das letzte Wort.

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