Der Verfassungsgerichtshof kann nach Erhebung der Anklage durch einstweilige Anordnung bestimmen, dass der/die Angeklagte an der Ausübung seines/ihres Amtes oder seines/ihres Mandats verhindert ist.
§ 33
VerfGHGEinstweilige Anordnung
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 (Minister- und Abgeordnetenanklage)
Stand 2001-02-06