In der mündlichen Verhandlung kann sich der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin durch einen vom Landtag gewählten Bevollmächtigten/eine vom Landtag gewählte Bevollmächtigte vertreten lassen, der/die die Befähigung zum Richteramt besitzt oder auf Grund der vorgeschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben hat.
§ 29
VerfGHGAnklagevertretung
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 (Minister- und Abgeordnetenanklage)
Stand 2001-02-06