(1)
Der Verfassungsgerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass der/die Angeklagte im Sinne der Anklage schuldig ist oder spricht ihn/sie frei.
(2)
Im Fall der Verurteilung kann der Verfassungsgerichtshof den Angeklagten/die Angeklagte seines/ihres Amtes oder Mandats oder seines/ihres Amtes und Mandats für verlustig erklären. Amts- und Mandatsverlust treten mit der Verkündung des Urteils ein.