Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag und der Landesregierung, sofern sie den Antrag nicht selbst gestellt haben, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben.
§ 44
VerfGHGÄußerung des Landtages und der Landesregierung
Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 6 und 7 (Normenkontrolle)
Stand 2001-02-06