(1)
Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen
1.
gegen Brandgefahren (Brandschutz),
2.
gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe) und
3.
gegen Katastrophengefahren (Katastrophenschutz).
(2)
Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind.
(3)
Der Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz sollen die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen.