(1)Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.(2)Obere Katastrophenschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt.(3)Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das für den Katastrophenschutz zuständige Ministerium.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 32 Begriff der Katastrophe§ 34 Zuständigkeiten im Katastrophenschutz →