(1)
Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr, soweit sie es im Einzelfall für erforderlich halten, andere öffentliche und private Hilfsorganisationen sowie andere private Organisationen ein, wenn sie sich gegenüber dem kommunalen Aufgabenträger allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben, sie geeignet sind, ein Bedarf an der Mitwirkung besteht und der kommunale Aufgabenträger der Mitwirkung zugestimmt hat.
(2)
Die Aufgaben der anderen Hilfsorganisationen sowie der anderen privaten Organisationen bei der Mitwirkung in der Allgemeinen Hilfe richten sich nach den jeweiligen organisationseigenen Regelungen.
(3)
Öffentliche Hilfsorganisationen werden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, private Hilfsorganisationen und andere private Organisationen werden durch juristische Personen des privaten Rechts gestellt.