Soweit es zur Erreichung des Übungs- und Qualifikationsziels erforderlich ist, können Bildungsveranstaltungen oder Übungen für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden.
§ 59
ThürBKGÜbungen und Bildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen
Aus-, Fort- und Weiterbildung
Stand 2024-07-02