(1)
Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich und leitet die Feuerwehr. Sie oder er hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und ist dieser oder diesem berichtspflichtig.
(2)
Auf Vorschlag der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters bestellt oder entbindet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Führungs- und Leitungskräfte und fachberatende Personen nach § 22.
(3)
Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten und Aufgaben sind zulässig, wenn die Gemeinde diese durch Satzung regelt.