(1)
Die privaten Hilfsorganisationen und die anderen privaten Organisationen tragen die Kosten, die ihnen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Die kommunalen Aufgabenträger erstatten den privaten Hilfsorganisationen und den anderen privaten Organisationen auf Antrag die Kosten, die diesen bei von ihnen angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen und sonstigen Veranstaltungen entstanden sind oder entstehen; die Höhe der Entschädigungsleistungen für Helferinnen und Helfer richtet sich nach den Regelungen für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen.
(2)
Im Übrigen gewährt das Land in angemessenem Umfang nach Maßgabe des Haushaltsplans Zuschüsse zu den Aufwendungen, die den privaten Hilfsorganisationen und den anderen privaten Organisationen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Diese Zuschüsse werden insbesondere für die Beschaffung von Katastrophenschutzausstattung, für den Bau und die Unterhaltung der erforderlichen baulichen Anlagen, die Ausbildung der Helferinnen und Helfer sowie die Jugendarbeit und Nachwuchsgewinnung gewährt.
(3)
Die kommunalen Aufgabenträger der Allgemeinen Hilfe und die unteren Katastrophenschutzbehörden können in angemessenem Umfang nach Maßgabe des Haushaltsplans Zuschüsse zu den Aufwendungen gewähren, die den privaten Hilfsorganisationen und den anderen privaten Organisationen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen.