Jurafuchs

§ 61

ThürBKG
Einschränkung von Grundrechten
Ergänzende Bestimmungen
Stand 2024-07-02
Durch Maßnahmen in Vollzug dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
1.
körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
2.
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
3.
informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
4.
Unverletzlichkeit des Fernmelde- und Kommunikationsgeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 7 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
5.
Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
6.
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
7.
Gewährleistung des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes, Artikel 34 der Verfassung des Freistaats Thüringen)

eingeschränkt werden.

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