Jurafuchs

§ 36

ThürBKG
Rechtsstellung der Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz
Organisation des Katastrophenschutzes
Stand 2024-07-02
(1)
Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz sind Personen, die in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind. Sie verpflichten sich gegenüber der Hilfsorganisation oder anderen privaten Organisationen, bei Einheiten nach § 35 Abs. 4 gegenüber der unteren Katastrophenschutzbehörde zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, soweit sich ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aus der Zugehörigkeit zu der Hilfsorganisation oder der anderen privaten Organisation ergibt.
(2)
Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz nur gegenüber der privaten Hilfsorganisation oder der anderen privaten Organisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, sind sie den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen rechtlich gleichgestellt; die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, mit Ausnahme des § 15, entsprechend.

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