Abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) kann eine Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen. § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
§ 64
ThürBKGVerkehrsregelung durch die Feuerwehr
Ergänzende Bestimmungen
Stand 2024-07-02