Jurafuchs

§ 4

ThürBKG
Gegenseitige Hilfe
Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Aufgabenträger, Landesbeirat
Stand 2024-07-02
(1)
Die Gemeinden haben sich auf Ersuchen der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters gegenseitige Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit der ersuchten Gemeinden durch die Hilfeleistung nicht erheblich gefährdet wird. Die Aufsichtsbehörde kann bei besonderen Gefahrenlagen im Benehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Hilfeleistung anordnen.
(2)
Die angeforderte Hilfeleistung erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Auf Antrag hat jedoch die Gemeinde, der Hilfe geleistet wurde, die tatsächlich entstandenen Kosten zu tragen.

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