(1)
Die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr müssen Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein. Hauptamtliche Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr sollen Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechen.
(2)
Für hauptamtliche Angehörige einer öffentlichen Feuerwehr, die nicht Beamtinnen oder Beamte sind, endet der Einsatzdienst auf eigenen Antrag, spätestens jedoch mit der Vollendung des 63. Lebensjahres. Die erforderliche geistige und körperliche Einsatzdienstfähigkeit ist mit Vollendung des 60. Lebensjahres jährlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.