Durch Katastrophenschutzübungen sollen die Katastrophenschutzpläne und das Zusammenwirken der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erprobt sowie die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte überprüft werden. Zu den Übungen können auch die Stellen des Gesundheitswesens nach § 43 sowie Angehörige der Gesundheitsberufe nach § 44 herangezogen werden.
§ 39
ThürBKGKatastrophenschutzübungen
Maßnahmen im Katastrophenschutz
Stand 2024-07-02