Jurafuchs

§ 7

ThürBKG
Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz
Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Aufgabenträger, Landesbeirat
Stand 2024-07-02
(1)
Das Land hat zur Erfüllung seiner Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4
1.
Alarm- und Einsatzpläne für Anlagen und gefahrbringende Ereignisse, von denen Gefahren für mehrere Landkreise und kreisfreie Städte ausgehen, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern, aufzustellen und fortzuschreiben,
2.
erforderlichenfalls den Einsatz der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes anzuordnen,
3.
die notwendigen zentralen Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen einzurichten und zu unterhalten,
4.
die Gemeinden, Brandschutzverbände und Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu beraten und Zuwendungen zu gewähren,
5.
die notwendigen Maßnahmen im Katastrophenschutz zu treffen, soweit nicht die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind,
6.
die Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung sowie die Forschung und Normung im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz zu unterstützen,
7.
die Öffentlichkeitsarbeit im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz zu unterstützen und
8.
Grundlagen der psychosozialen Notfallversorgung festzulegen; das Land kann hierzu mit außerstaatlichen Organisationen zusammenarbeiten.
(2)
Die zentralen Aufgaben des Landes im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe werden vom Landesverwaltungsamt und von dem für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministerium wahrgenommen. Die Zuständigkeiten im Katastrophenschutz bestimmen sich nach den §§ 33 und 34.

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