(1)
Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4
1.
die Gemeinden bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben nach § 3 Abs. 1 zu beraten und zu unterstützen,
2.
Stützpunktfeuerwehren und andere Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben zu planen sowie die Gemeinden und Brandschutzverbände bei den dafür erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe zu unterstützen,
3.
Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden im Einklang stehen, und diese, soweit erforderlich, mit benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen,
4.
sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von überörtlichen Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen und einen Einsatzleitdienst zur Beratung der örtlichen Einsatzleiterin oder des örtlichen Einsatzleiters oder zur Übernahme der Einsatzleitung vorzuhalten,
5.
gemeinsame Übungen, Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Feuerwehren im Landkreis oder im Einvernehmen mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten zu planen und durchzuführen,
6.
die notwendigen Maßnahmen im Katastrophenschutz zu treffen,
7.
die Brandschutzerziehung zu koordinieren und zu fördern; hierfür erhalten sie jeweils einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 30.000 Euro vom Land,
8.
die Gemeinden bei der Warnung der Bevölkerung vor Gefahren nach diesem Gesetz zu unterstützen und die Warnung der Bevölkerung im Katastrophenschutz sicherzustellen und
9.
die psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) zu fördern.
(2)
Die Landkreise bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Alarmierung, der Warnung der Bevölkerung und zur Führungsunterstützung Zentraler Leitstellen nach § 14 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (ThürRettG) vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233) in der jeweils geltenden Fassung.
(3)
§ 4 gilt, auch im Verhältnis der Landkreise zu den kreisfreien Städten, entsprechend.
(4)
Die Landkreise betreiben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der digitalen Informations- und Kommunikationstechnik eine dezentrale technische Servicestelle.