Jurafuchs

§ 28

ThürBKG
Brandsicherheitswache
Vorbeugender Gefahrenschutz
Stand 2024-07-02
(1)
Bei Veranstaltungen, bei denen erhöhte Brand-, Explosions- oder sonstige Gefahren drohen, ist eine Brandsicherheitswache einzurichten. Die Veranstaltungen sind spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn bei der örtlich zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
(2)
Die Brandsicherheitswache wird von der zuständigen Feuerwehr gewährleistet. Art und Umfang der Brandsicherheitswache bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Berufsfeuerwehr oder die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister.
(3)
Die Brandsicherheitswache trifft die notwendigen Anordnungen zur Verhütung und Bekämpfung der Gefahren sowie zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege.
(4)
Für die Durchführung der Brandsicherheitswache kann die Gemeinde Gebühren aufgrund einer Satzung erheben.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →