Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt den Eintritt und das Ende einer Katastrophe fest und teilt dies unverzüglich den übergeordneten Katastrophenschutzbehörden mit. Soweit erforderlich, sind auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden zu unterrichten. Die Feststellung soll der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.
§ 41
ThürBKGFeststellung und Bekanntgabe des Katastrophenfalls
Maßnahmen im Katastrophenschutz
Stand 2024-07-02