Jurafuchs

§ 46

ThürBKG
Gefahrenmeldung
Pflichten der Bevölkerung, Entschädigung
Stand 2024-07-02
Wer einen Brand oder ein sonstiges Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Feuerwehr, der Polizei oder einer sonstigen in Betracht kommenden Stelle zu melden. Wer zur Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist hierzu im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, wenn der Ersuchende zur Gefahrenmeldung nicht selbst im Stande ist.

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