(1)
Das Land erstattet entsprechend § 14 Abs. 2 das fortgezahlte Arbeitsentgelt an private Arbeitgeberinnen und private Arbeitgeber und ersetzt den Verdienstausfall der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbstständig oder freiberuflich tätig sind,
1.
für die Dauer der Aus-, Fort- und Weiterbildung an der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule unabhängig des Erfüllungsortes und
2.
für die Dauer der Aus-, Fort- und Weiterbildung bei Bildungs- und Vertragspartnern der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule.
(2)
Für die Dauer der anerkannten Aus-, Fort- und Weiterbildungsarten im Katastrophenschutz an anerkannten Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen erstattet das Land entsprechend § 14 Abs. 2 das fortgezahlte Arbeitsentgelt an private Arbeitgeberinnen und private Arbeitgeber und ersetzt den Verdienstausfall der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbstständig oder freiberuflich tätig sind nach Maßgabe des Haushaltsplans.