Jurafuchs

§ 8

ThürBKG
Alarmierung
Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Aufgabenträger, Landesbeirat
Stand 2024-07-02
(1)
Die Alarmierung der Einsatzkräfte ist Aufgabe der Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Allgemeine Hilfe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und der Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 jeweils im eigenen Wirkungskreis. Die Landkreise und kreisfreien Städte bedienen sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Zentraler Leitstellen nach § 14 ThürRettG.
(2)
Zur Sicherstellung einer einheitlichen Alarmierung im gesamten Landesgebiet hat das Land die Aufgaben:
a)
Funknetzplanung,
b)
Beschaffung der Funktechnik,
c)
Netzabnahme,
d)
Erstellung von Strategie- und Realisierungskonzepten,
e)
Schulung und
f)
erforderliche Betriebsaufgaben im Zusammenhang mit dem Erhalt der Landeseinheitlichkeit.
(3)
Der Betrieb des einheitlichen Alarmierungsnetzes obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabenträger im überörtlichen Brandschutz und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe. Insbesondere haben sie folgende Aufgaben:
a)
Vertragliche Bindung der Funkstandorte (Akquise und Nutzungsvertrag),
b)
Vergabe der Bauleistungen der Funkstandorte,
c)
energetische Anbindung der Funkstandorte,
d)
Einbindung im Blitzschutz (soweit erforderlich),
e)
bauliche Ertüchtigung der Funkstandorte,
f)
technische Einbindung der notwendigen Funktechnik in den alarmauslösenden Stellen,
g)
Betriebserhalt der Funkstandorte (Wartung, Instandhaltung, Erfüllung Miet- und Stromverträge, Sicherstellung der unterbrechungsfreien Stromversorgung, Funktionsüberwachung et cetera) und
h)
Beschaffung der Pager für die Einheiten der überörtlichen Gefahrenabwehr, des Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes.

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