Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer nach dem Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG) in der Fassung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung ist in vollem Umfang für Zwecke des Brandschutzes zu verwenden.
§ 53
ThürBKGFeuerschutzsteuer
Kosten
Stand 2024-07-02