Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
§ 68
ThürBKGGleichstellungsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2024-07-02