Jurafuchs

§ 26

ThürBKG
Zuständigkeiten im vorbeugenden Gefahrenschutz
Vorbeugender Gefahrenschutz
Stand 2024-07-02
Für die Gefahrenverhütungsschau und für den vorbeugenden Gefahrenschutz nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften sind die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Großen kreisangehörigen Städte und Großen Kreisstädte zuständig, soweit in diesem Gesetz oder in den anderen Rechtsvorschriften keine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist. Die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Großen kreisangehörigen Städte und Großen Kreisstädte erfüllen die Aufgaben nach Satz 1 als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 beschäftigen sie Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes.

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