Jurafuchs

§ 12

ThürBKG
Jugendfeuerwehren
Feuerwehren im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe
Stand 2024-07-02
(1)
Bei den Freiwilligen Feuerwehren sollen nach Möglichkeit Jugendfeuerwehren gebildet werden. Diese werden durch eine Jugendfeuerwehrwartin oder einen Jugendfeuerwehrwart geleitet. Angehörige einer Jugendfeuerwehr müssen das sechste Lebensjahr vollendet haben.
(2)
Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an dem für sie angesetzten Übungs- und Ausbildungsdienst teilnehmen. Sie dürfen durch ihren Dienst in der Jugendfeuerwehr keine unzumutbaren Nachteile, insbesondere im Ausbildungs-, Arbeits- und Dienstverhältnis, erleiden. Sie sind für die Zeit der Teilnahme an Übungsdiensten sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen von der Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstleistungsverpflichtung freizustellen. § 14 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3)
Die Gemeinden sollen der Arbeit der Jugendfeuerwehren ihre besondere Aufmerksamkeit widmen und sie fördern.
(4)
Gemeinden mit einer Jugendfeuerwehr und die Jugendverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen erhalten je Angehörigen der Jugendfeuerwehr oder des Jugendverbandes der privaten Hilfsorganisation vom Land einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 50 Euro. Diese Mittel sind für motivationsfördernde Aktivitäten und teambildende Maßnahmen einzusetzen; Ausgaben für die sächliche Ausstattung der Angehörigen der Jugendfeuerwehr oder des Jugendverbandes der privaten Hilfsorganisation sind nicht zulässig.

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