Jurafuchs

§ 11

ThürBKG
Aufstellung der Gemeindefeuerwehren
Feuerwehren im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe
Stand 2024-07-02
(1)
Städte mit mehr als 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen Feuerwehreinheiten mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen als eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Soweit erforderlich, können die hauptamtlichen Einheiten durch Freiwillige Stadt- oder Ortsteilfeuerwehren ergänzt werden.
(2)
Andere Gemeinden können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann, unbeschadet der Regelung des § 23, nach Anhörung der Gemeinde die Aufstellung einer Berufsfeuerwehr anordnen, wenn dies in einer Gemeinde wegen der Ansiedlung besonders brand- oder explosionsgefährlicher Betriebe, der Art der Bebauung oder anderer besonderer Gefahren erforderlich ist.
(3)
In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Soweit Freiwillige hierfür nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach § 17 heranzuziehen. Für besondere Aufgaben können hauptamtliche Bedienstete eingestellt werden. Für diese Aufgaben unterliegen sie den fachlichen Weisungen der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters.
(4)
Die Feuerwehren verwenden die genormte oder die von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium oder einer von diesem bestimmten Stelle zugelassene oder anerkannte Ausrüstung.
(5)
Zur Förderung des Feuerwehrgedankens können Vereine oder Verbände gebildet werden. Sie sollen durch die Aufgabenträger des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe gefördert und finanziell unterstützt werden. Sie dürfen keinen Namen führen, der zu einer Verwechslung mit der Feuerwehr als gemeindlicher Einrichtung führen kann.

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