(1)
Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe die Feuerwehren ein. Die öffentlichen Feuerwehren sind rechtlich unselbstständige Einrichtungen der Gemeinden.
(2)
Die Feuerwehren haben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Brandgefahren oder anderen Gefahren vorzubeugen oder diese abzuwehren.
(3)
Die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren sind haupt- oder ehrenamtlich tätig.