Jurafuchs

§ 65

ThürBKG
Ermächtigungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2024-07-02
(1)
Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Landtagsausschusses nähere Regelungen zu treffen über
1.
die Organisation der Feuerwehren, insbesondere deren Aufstellung, Gliederung, Mindeststärke und Ausrüstung, die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen sowie die Voraussetzungen für die Bestellung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Führungs- und Fachkräften,
2.
die Aufstellung, Organisation, Ausrüstung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
3.
die Gefahrenabwehr auf Bundesautobahnen und Eisenbahnstrecken (§ 3 Abs. 4),
4.
die Gewährung von Jubiläumsprämien und die Verleihung von Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz,
5.
die Zusammensetzung des Landesbeirates für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz, dessen Geschäftsordnung sowie Berufung und Abberufung der Mitglieder (§ 9),
6.
die Aufwandsentschädigung der Personen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, (§ 14 Abs. 4) sowie die Entschädigung von Angehörigen der Feuerwehren im Ehrenbeamtenverhältnis (§§ 18 und 21),
7.
die Anerkennung und Anordnung von Werkfeuerwehren, die Aufgaben, die Aufstellung und den Einsatz, die Aus-, Fort- und Weiterbildung, die personelle und technische Ausstattung der Werkfeuerwehren, die Zusammenarbeit mit den Gemeindefeuerwehren sowie die Durchführung der Überprüfung der Werkfeuerwehren (§ 23),
8.
die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (§ 27),
9.
die Aufstellung von Alarm- und Einsatzplänen der stationären Gesundheitseinrichtungen (§ 43 Abs. 3),
10.
die Höhe und die Verzinsung der jährlichen Beiträge zum Katastrophenschutzfonds, die Einzelheiten des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens sowie die Erstattungsvoraussetzungen, insbesondere die Festlegung einer Karenzzeit und die Höhe der angemessenen Selbstbeteiligung (§ 52),
11.
die Erhebung von Verwaltungskosten für die Inanspruchnahme von Leistungen der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule (§ 56 Abs. 1),
12.
die Erhebung von Statistiken, die zur Erfüllung der Aufgaben (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4) erforderlich sind und
13.
die Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten und Entgelte für den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen und Einsatzkräften (§ 55).
(2)
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7, 8 und 9 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für Soziales, Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen Ministerium, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 und 8 auch im Einvernehmen mit den für die Angelegenheiten der Industrie, des Bauwesens und der übrigen gewerblichen Wirtschaft zuständigen Ministerien und im Fall des Absatzes 1 Nr. 9 im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4, 6, 10 und 11 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
(3)
Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, unbeschadet des Satzungsrechts des Kommunalen Versorgungsverbands, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Näheres insbesondere über die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlung des Beitrags des Landes und der kommunalen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und die Einzelheiten der Meldung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen an den Kommunalen Versorgungsverband zu regeln.
(4)
Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich beteiligten Ministerium.
(5)
Das für Soziales, Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium eine Feuerwehr-Unfallkasse durch Rechtsverordnung zu errichten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →