Jurafuchs

§ 62

ThürBKG
Aufsicht
Ergänzende Bestimmungen
Stand 2024-07-02
(1)
Die staatliche Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung.
(2)
Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren zu überprüfen.
(3)
Die privaten Hilfsorganisationen und die anderen privaten Organisationen unterliegen bei ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz der Aufsicht der unteren Katastrophenschutzbehörden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung der Aufgaben. Vor einer Aufsichtsmaßnahme ist die betroffene Organisation zu hören.

Meine Notizen

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