Jurafuchs

§ 21

ThürBKG
Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister
Feuerwehren im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe
Stand 2024-07-02
(1)
Zur Unterstützung der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors sowie zur Unterstützung der stellvertretenden Kreisbrandinspektorin oder des stellvertretenden Kreisbrandinspektors bestellt der Landkreis auf Vorschlag der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors den örtlichen Gegebenheiten entsprechend Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister.
(2)
Die Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister sind hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig und müssen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und Mitglied der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr sein.
(3)
Ehrenamtliche Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister sind in ein Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. Ihre Zuständigkeiten, Aufgabengebiete, Amtsperioden und Unterstellungsverhältnisse sind durch den Landkreis zu regeln. Hinsichtlich der Rechtsstellung der ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister gilt § 14 entsprechend.
(4)
Die Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister dürfen nicht gleichzeitig Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister sein. Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister sollen nicht gleichzeitig Bürgermeisterin oder Bürgermeister einer kreisangehörigen Gebietskörperschaft sein.
(5)
Der Landkreis kann die ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister aus wichtigem Grund von ihrer Funktion entbinden oder abberufen. Die Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister sind nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu verabschieden; § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.

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