(1)
Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben zur Vorbereitung auf eine wirksame Abwehr von Katastrophengefahren insbesondere
1.
dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen,
2.
Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind (Katastrophenschutzstäbe), und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten,
3.
für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen,
4.
Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz (Katastrophenschutzpläne) aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden im Einklang stehen und diese, soweit erforderlich, mit benachbarten unteren Katastrophenschutzbehörden abzustimmen und
5.
Katastrophenschutzübungen durchzuführen.
(2)
Absatz 1 gilt sinngemäß für die obere Katastrophenschutzbehörde.