Jurafuchs

§ 20

ThürBKG
Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren und stellvertretende Kreisbrandinspektorinnen und stellvertretende Kreisbrandinspektoren
Feuerwehren im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe
Stand 2024-07-02
(1)
Zur Durchführung der dem Landkreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben bestellt der Landkreis eine Kreisbrandinspektorin oder einen Kreisbrandinspektor und eine stellvertretende Kreisbrandinspektorin oder einen stellvertretenden Kreisbrandinspektor.
(2)
Die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor sowie die stellvertretende Kreisbrandinspektorin oder der stellvertretende Kreisbrandinspektor müssen Beamtin oder Beamter des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes sein.
(3)
Die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor sowie die stellvertretende Kreisbrandinspektorin oder der stellvertretende Kreisbrandinspektor unterstützen die Landrätin oder den Landrat bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 6.
(4)
Die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor sowie die stellvertretende Kreisbrandinspektorin oder der stellvertretende Kreisbrandinspektor dürfen nicht gleichzeitig
1.
Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister,
2.
ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister sein.

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