Jurafuchs

§ 17

ThürBKG
Heranziehen von Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde zum Feuerwehrdienst
Feuerwehren im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe
Stand 2024-07-02
Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 50. Lebensjahr können durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zum ehrenamtlichen Dienst in der Gemeindefeuerwehr verpflichtet werden. Ausgenommen sind Personen, deren Freistellung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verpflichtung ist nur bis zu einer Gesamtzeitdauer von zehn Jahren möglich.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →