(1)
Die Katastrophenschutzbehörden setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz in erster Linie die öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes ein.
(2)
Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts gestellt. Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch die privaten Hilfsorganisationen und durch andere private Organisationen gestellt, wenn diese sich gegenüber der unteren Katastrophenschutzbehörde allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und geeignet sind, ein Bedarf an der Mitwirkung besteht und die untere Katastrophenschutzbehörde der Mitwirkung zugestimmt hat.
(3)
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind insbesondere für folgende Aufgabenbereiche zu bilden:
1.
Führung/Information und Kommunikation,
2.
Brandschutz,
3.
Hochwasser,
4.
Extremwetterlagen,
5.
Gefahrgut/ABC beziehungsweise CBRN,
6.
Sanität,
7.
Betreuung, einschließlich PSNV,
8.
Instandsetzung,
9.
Bergung,
10.
Versorgung,
11.
Bergrettung,
12.
Wasserrettung,
13.
Ortung,
14.
Logistik.
(4)
Soweit zur Erfüllung der Aufgaben die bereitzustellenden Einheiten und Einrichtungen nicht durch öffentliche oder private Hilfsorganisationen oder durch andere private Organisationen gestellt werden können, stellen die unteren Katastrophenschutzbehörden die notwendigen Einheiten und Einrichtungen auf.
(5)
Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Gesetz (THWG) vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz mit. Andere überregional tätige private Organisationen werden für eine landesweite Mitwirkung im Katastrophenschutz anerkannt, wenn diese sich allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und geeignet sind, ein Bedarf an der landesweiten Mitwirkung besteht und die obere Katastrophenschutzbehörde der Mitwirkung zugestimmt hat.
(6)
Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind verpflichtet, die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu unterstützen sowie die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften und Weisungen zu befolgen.
(7)
Die Katastrophenschutzbehörden richten bei Bedarf Auskunftsstellen ein, deren Aufgaben auch einer privaten Hilfsorganisation oder einer anderen privaten Organisation übertragen werden können. In Auskunftsstellen dürfen personenbezogene Daten zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung verarbeitet werden. Sie dürfen Angehörigen oder sonstigen Personen übermittelt werden, bei denen aufgrund ihrer Angaben offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.