(1)
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Gemeinde tätig. Sie müssen für die Übernahme des Ehrenamtes persönlich geeignet sein und für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaats Thüringen einstehen.
(2)
Der ehrenamtliche Dienst in der Einsatzabteilung der Feuerwehr beginnt frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet mit dem vollendeten 60. Lebensjahr.
(3)
Angehörige der Einsatzabteilung werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an die Tätigkeiten im Einsatzdienst herangeführt und der Ausbildungsstand für die Verwendung im Einsatzdienst vervollständigt, Voraussetzung für die Teilnahme an jeglichen Einsätzen der Feuerwehr ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.
(4)
Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 erforderlich ist, kann auf Antrag der oder des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zugelassen werden. Die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist in diesem Fall jährlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
(5)
Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen in den Gemeinden leisten, die regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden. Dabei sollen Feuerwehrangehörige Wahlfunktionen ausschließlich bei der Feuerwehr derjenigen Gemeinde übernehmen, in der sich ihre Hauptwohnung befindet. Die Belange der Feuerwehr der Gemeinde, in der die oder der Feuerwehrangehörige wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.
(6)
Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind. Die für den Feuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
(7)
Die Aufnahme in den Feuerwehrdienst erfolgt auf Vorschlag der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters, bei Orts- und Stadtteilfeuerwehren auf Vorschlag der Wehrführerin oder des Wehrführers durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verpflichtet die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben.
(8)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund nach Anhörung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters, in Orts- und Stadtteilen auch der Wehrführerin oder des Wehrführers, entpflichten. Mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.