(1)
Jede über 18 Jahre alte Person ist auf Anordnung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters (§§ 29, 30, 42), in den Fällen des § 30 Abs. 4 der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet, um von dem Einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahr abzuwenden. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.
(2)
Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helferinnen und Helfern im Katastrophenschutz. § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)
Auf Anordnung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, in den Fällen des § 30 Abs. 4 der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, sind dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Betriebsstoffe, elektrische Energie, bauliche Anlagen oder Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- und Werkleistungen von jeder Person zur Verfügung zu stellen.
(4)
Die Aufgabenträger sind berechtigt, Personen mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Hilfeleistung sowie Sachen nach Absatz 3 vorher zu erfassen; die betreffenden Personen sowie die Eigentümerinnen oder Eigentümer, Besitzerinnen oder Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben und Änderungen zu melden.
(5)
Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen den Einsatz nicht behindern. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, der Polizei oder in Fällen des § 31 Abs. 4 der Angehörigen der Hilfsorganisationen und anderen privaten Organisationen zu befolgen.