(1)
Bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen zur Qualifikation der Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarten in der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung finden die Regelungen zur Qualifikation von Leitern der Jugendfeuerwehren des § 11 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der am 6. Februar 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung.
(2)
Abweichend von § 18 Abs. 2 dürfen ehrenamtliche Gemeindebrandmeisterinnen und ehrenamtliche Gemeindebrandmeister sowie Wehrführerinnen und Wehrführer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dieses jeweilige Amt bereits innehaben, bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode in diesem Amt bleiben.
(3)
Abweichend von § 20 Abs. 2 gilt für Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Kreisbrandinspektorin oder als Kreisbrandinspektor nach § 56 Abs. 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der am 5. Februar 2008 geltenden Fassung bestellt sind, dass ihre Bestellung bis zum Ende der Dienstzeit oder bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter fortbestehen kann.
(4)
Abweichend von § 20 Abs. 4 dürfen die Kreisbrandinspektorinnen oder die Kreisbrandinspektoren sowie die stellvertretenden Kreisbrandinspektorinnen oder die stellvertretenden Kreisbrandinspektoren, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Kreisbrandinspektorin oder Kreisbrandinspektor sowie als stellvertretende Kreisbrandinspektorin oder stellvertretender Kreisbrandinspektor bestellt waren, zugleich Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister oder ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister bleiben, bis die Wahlperiode für diese Funktion endet, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die laufende Wahlperiode war.
(5)
Abweichend von § 21 Abs. 4 dürfen Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Kreisbrandmeisterinnen oder Kreisbrandmeister bestellt waren, zugleich Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister bleiben, bis die Wahlperiode für die Funktion der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters endet, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die laufende Wahlperiode war.
(6)
Abweichend von § 26 Satz 3 gilt für Beschäftigte, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 29. Dezember 2006 begründet wurde, § 33 Abs. 6 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der am 25. März 1999 geltenden Fassung.