(1)
Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr hat die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister. In Gemeinden mit Orts- oder Stadtteilfeuerwehren, die einer eigenen Wehrführung unterliegen, hat die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister die Gesamtleitung. Die Wehrführungen unterliegen den Weisungen der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters.
(2)
Die ehrenamtliche Gemeindebrandmeisterin oder der ehrenamtliche Gemeindebrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde, die Wehrführerin oder der Wehrführer von den aktiven Angehörigen der Orts- oder Stadtteilfeuerwehr gewählt. Näheres zur Wahl regelt die Gemeinde in einer Satzung. Gewählt werden kann nur, wer
1.
persönlich geeignet ist,
2.
die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt und
3.
der Einsatzabteilung der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr angehört.
(3)
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmeregelungen im Einzelfall zu Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 zulassen. Fehlen Fachkenntnisse nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2, so sollen diese innerhalb von zwei Jahren nachgeholt werden.
(4)
Kommt binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters eine Wahl nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande oder kann die Stelle aus sonstigen Gründen nicht besetzt werden, so hat die Gemeinde im Benehmen mit der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor unverzüglich eine ehrenamtliche Gemeindebrandmeisterin oder einen ehrenamtlichen Gemeindebrandmeister zu bestellen. Bei der Bestellung sind die Wählbarkeitskriterien nach Absatz 2 Satz 2 angemessen zu berücksichtigen. Die Bestellung endet mit der satzungsgemäßen Wahl einer ehrenamtlichen Gemeindebrandmeisterin oder eines ehrenamtlichen Gemeindebrandmeisters.
(5)
In kreisangehörigen Gemeinden mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilung kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine hauptamtliche Gemeindebrandmeisterin oder einen hauptamtlichen Gemeindebrandmeister bestellen. Näheres zu den Rechten und Pflichten der hauptamtlichen Gemeindebrandmeisterin oder des hauptamtlichen Gemeindebrandmeisters regelt die Gemeinde in einer Satzung. In diesen Fällen ist aus den Reihen der aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen eine Sprecherin oder ein Sprecher zu wählen, der ihre Interessen gegenüber der Gemeinde wahrnimmt. Näheres zu den Rechten und Pflichten der Sprecherin oder des Sprechers regelt die Gemeinde in einer Satzung.
(6)
Die ehrenamtlichen Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister und die Wehrführerinnen und Wehrführer sind für die Dauer ihrer Amtszeit ins Ehrenbeamtenverhältnis zu ernennen.
(7)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann aus wichtigem Grund
1.
die ehrenamtliche Gemeindebrandmeisterin oder den ehrenamtlichen Gemeindebrandmeister nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen,
2.
die Wehrführerin oder den Wehrführer nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen des Orts- oder Stadtteils
abberufen. Bei Wegfall der Wahlvoraussetzungen nach Absatz 2 sind die Personen nach Nummer 1 oder 2 abzuberufen.
(8)
Für die ehrenamtliche Gemeindebrandmeisterin oder den ehrenamtlichen Gemeindebrandmeister und die Wehrführerin oder den Wehrführer wird jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter gewählt. Die Wahl von jeweils einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter ist nur zulässig, wenn die Gemeinde die Funktion, Zuständigkeiten und Rangfolge der weiteren Vertreterinnen und Vertreter in einer Satzung regelt. Die Absätze 2, 3, 6 und 7 gelten entsprechend.
(9)
In Städten ohne Berufsfeuerwehr führt die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister die Bezeichnung Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister.
(10)
Die Absätze 1 bis 9 gelten für die gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung mehrerer Gemeinden nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechend.
(11)
In Gemeinden, Städten und Brandschutzverbänden mit Berufsfeuerwehr unterstehen alle öffentlichen Feuerwehren im Zuständigkeitsgebiet der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr. Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können zur Wahrnehmung ihrer Belange gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr eine Vertreterin oder einen Vertreter wählen. Sie oder er führt die Bezeichnung Stadtfeuerwehrwartin oder Stadtfeuerwehrwart. Näheres zu den Rechten und Pflichten der Stadtfeuerwehrwartin oder des Stadtfeuerwehrwarts regelt die Gemeinde in einer Satzung.