Jurafuchs

§ 56

ThürBKG
Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule
Aus-, Fort- und Weiterbildung
Stand 2024-07-02
(1)
Die Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule ist eine Einrichtung des Landes und untersteht dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium.
(2)
Die Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule nimmt Aufgaben der zentralen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen der Feuerwehren und der Angehörigen der im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen wahr. Dies betrifft insbesondere die Qualifizierung von Führungskräften, Sonderfunktionsträgerinnen und Sonderfunktionsträgern, Ausbilderinnen und Ausbildern sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren. Die Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule entwickelt die Lehr- und Lernmethoden unter Berücksichtigung der sich verändernden Einsatztaktik, Einsatzabwicklung und Einsatzmittel fort, erprobt diese und begleitet Forschungsvorhaben. Sie arbeitet in Gremien der Länder und des Bundes mit. Ihr können weitere Aufgaben durch das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium übertragen werden.
(3)
Die Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule nimmt Aufgaben zur zentralen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Personal der Zentralen Leitstellen gemäß der Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 2 Thüringer Rettungsdienstgesetz wahr.
(4)
Die Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule leistet Führungs- und Einsatzunterstützung für das Land, insbesondere für das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.
(5)
An der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule ist ein Nutzerbeirat einzurichten, der sie bei der Ausgestaltung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben berät. Weiterführende Bestimmungen zur Ausgestaltung des Nutzerbeirates regelt das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.

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