(1)
Die Einsatzleitung am Gefahren- oder Schadensort hat die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr, solange diese oder dieser nicht anwesend ist, die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter, der zuerst am Gefahren- oder Schadensort eintreffenden Feuerwehr. Die Gesamteinsatzleiterin oder der Gesamteinsatzleiter kann eine abweichende Regelung treffen.
(2)
Im Einzelfall oder bei besonderen Einsatzlagen kann die Einsatzleitung durch die Kreisbrandinspektorin oder den Kreisbrandinspektor oder eine durch diese oder diesen beauftragte Führungskraft von der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr übernommen werden
1.
bei einer Gefahrenlage in einem Landkreis, die das Territorium mehrerer Gemeinden umfasst und wegen ihrer Art oder ihres Ausmaßes abgestimmter und koordinierender Maßnahmen bedarf oder
2.
bei geschlossenem Einsatz von Einheiten des Landkreises in Zug- oder in vergleichbarer Stärke oder
3.
wenn die gleichzeitige Anwesenheit der taktischen Einheiten an der Einsatzstelle die Führungsqualifikation der örtlichen Einsatzleiterin oder des örtlichen Einsatzleiters übersteigt oder
4.
wenn die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter nach Absatz 1 im begründeten Ausnahmefall um die Übernahme der Einsatzleitung ersucht.
Die Vorschriften zu den Einsatzkosten bleiben hiervon unberührt, soweit Kosten auch für die Gemeinden angefallen wären, sofern die Gemeinde selbst gehandelt hätte oder soweit diese nicht grob sachwidrig wären. Die Gesamteinsatzleitung nach § 29 bleibt davon unberührt.
(3)
Absatz 2 gilt nicht für kreisangehörige Gemeinden mit Berufsfeuerwehr.
(4)
In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat die Leiterin oder der Leiter der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Wird neben der Werkfeuerwehr eine öffentliche Feuerwehr eingesetzt, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei hauptberuflicher Werkfeuerwehr bei deren Leiterin oder Leiter, sonst bei der Einsatzleiterin oder beim Einsatzleiter nach Absatz 1 liegt.