Dieses Gesetz gilt für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie für das Finanzgericht und die Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein. Auf das Landesverfassungsgericht findet es keine Anwendung. Für die Gerichte in Anwaltssachen gilt allein § 71.
§ 1
LJGAnwendungsbereich
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Stand 2018-04-17