Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein beruft die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und legt ihre Anzahl fest.
§ 55
LJGBerufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
Ausführungsbestimmungen zum Arbeitsgerichtsgesetz
Stand 2018-04-17